g) Der Beschwerdegegner begründet seine Ausnahmegesuche mit der optimalen Platzausnützung und der Schaffung einer Parkmöglichkeit vor dem Nebengebäude (Lager Malerei).19 Es handelt sich dabei um die vierte Parkmöglichkeit auf dem Grundstück des Beschwerdegegners. Der Wunsch nach einer optimalen Nutzung oder besseren Lösung genügt nicht, damit das Vorliegen besonderer Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG bejaht werden kann.20 Würde das Lager wie geplant ausgeführt, würden Haupthaus mit Anbau und Lager mit einer Länge von total 29.1 m praktisch zusammengebaut, womit der