Im Übrigen gilt – wie oben bereits ausgeführt – das geplante Lager Malerei nicht als "unbewohnt" und profitiert daher nicht vom privilegierten Grenzabstand von 2 m. Der vorgesehene Gebäudeabstand zur Garage des Nachbarn beträgt daher auch nicht 4 m. Die Zustimmungserklärung des Nachbarn, wonach er einer Verkürzung des Gebäudeabstandes zu seiner Garage von 4 m um 0.2 m zustimmt, ist deshalb ungenügend.17 Eine Verkürzung dieses Gebäudeabstands gestützt auf Art. 25 Abs. 2 GBR ist daher bereits aus diesem Grund unzulässig. 13 VGE Nr. 20057 vom 15.9.1997, E. 3b