Art. 25 Abs. 2 GBR ermächtigt die Baukommission, den Gebäudeabstand herabzusetzen, wenn die Zustimmung des Nachbarn vorliegt und nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. Mit dieser Bestimmung legt die Gemeinde nicht in generell-abstrakter Art die Gebäudeabstände fest. Sie schafft vielmehr eine Grundlage, um die Gebäudeabstände im Einzelfall zu reduzieren, was der Gewährung einer Ausnahme gleichkommt. Ausnahmen von Vorschriften der Gemeinden richten sich jedoch nach Art. 26 BauG16 und bedingen insbesondere das Vorliegen besonderer Gründe. Bei der Unterschreitung der Gebäudeabstände sind daher vorliegend die Voraussetzungen von Art. 26 BauG zu beachten.