über welche die Privaten im Rahmen des GBR frei verfügen können. Mit der Einhaltung der Gebäudeabstände werden hingegen auch öffentliche Interessen gewahrt, über die selbst dann im Rahmen eines Ausnahmebewilligungsverfahrens entschieden werden muss, wenn eine nachbarliche Übereinkunft besteht.13 Deshalb dürfen Näherbaubewilligungen nicht zur Unterschreitung des vorgeschriebenen Gebäudeabstandes führen.14 Dies sehen sowohl Art. 23 Abs. 2 GBR als auch das Normalbaureglement15 ausdrücklich vor (Art. 14 Abs. 1 NBRD).