e) Für die Gebäudeabstände sind die Vorschriften der Gemeinden massgebend (Art. 12 Abs. 2 BauG). Die Gemeinden sind daher ermächtigt, die Gebäude- und Grenzabstände festzulegen. Das Einhalten des Grenzabstandes schützt die nachbarlichen Interessen, 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 12 N. 12 mit weiteren Hinweisen 11 Vorakten, Beilage 28 12 Vorakten, Beilage 27 RA Nr. 110/2017/32 7