Die Zustimmungserklärung ist daher nicht unmissverständlich. Im Übrigen führt die Näherbaubewilligung gegenüber der Garage zur Unterschreitung des vorgeschriebenen Gebäudeabstandes (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen). Es liegt daher kein gültiges Näherbaurecht vor. Der Beschwerdegegner hat kein Ausnahmegesuch zur Unterschreitung des Grenzabstandes eingereicht. Es sind auch keine Ausnahmegründe ersichtlich. Daher hält das Lager Malerei den Grenzabstand nicht ein.