unterschritten werden. Eine solche Zustimmung muss ausdrücklich und unmissverständlich sein. Liegt die Zustimmung vor, bedarf es keiner Ausnahme nach Art. 26 BauG.10 Der Eigentümer der Nachbarparzelle Nr. E.________ stimmte einer Verkürzung des Grenzabstands von 2 m auf 1.5 m zu.11 Da das geplante Lager Malerei nicht als "unbewohnt" gilt, beträgt der vom Baureglement vorgesehene Grenzabstand nicht 2 m und für einen Grenzabstand von 4 m müsste die Grundfläche des Gebäudes auf 40 m2 reduziert werden. Die Zustimmungserklärung ist daher nicht unmissverständlich.