Die anrechenbare Fläche beträgt somit nach wie vor 11.6 m mal 4.3 m und die Grundfläche des Gebäudes 49.88 m2. Die Grundfläche des Gebäudes übersteigt daher die für die Anwendung des privilegierten Grenzabstandes für bewohnte Nebenbauten vorausgesetzten 39 m2 deutlich. Das Lager Malerei gilt damit weder als "unbewohnt" noch hält es die maximale Grundfläche für bewohnte Nebenbauten im Sinne von Art. 20 Abs. 1 GBR ein. Es muss also grundsätzlich den ordentlichen Gebäudeabstand (5 m/8 m) einhalten. c) Nach Art. 23 Abs. 1 GBR dürfen Grenzabstände nur mit Ausnahmebewilligung nach kantonalem Baugesetz (Art. 26 BauG) oder mit schriftlicher nachbarlicher Zustimmung