Zwar hat der Beschwerdegegner das Lagergebäude im Verlaufe des Bauverfahrens um 1.5 m "verkürzt" und stattdessen einen überdachten Abladebereich geschaffen. Dieser verfügt einzig an der Ostseite über eine Seitenwand.7 Dies ändert jedoch nichts an der Fläche von 49.88 m2: Selbst bei freistehenden Dachkonstruktionen wird die gesamte Fläche als Nutzfläche angerechnet, und zwar innerhalb fiktiver Fassaden am Dachrand.8 Beim überdachten Abladebereich muss daher anhand fiktiver Fassadenlinien die genutzte Fläche bestimmt werden.