privilegierten Grenzabstand von 2 m für unbewohnte Bauten profitieren. Der reduzierte Grenzabstand von 4 m für bewohnte Nebenbauten kommt gemäss Art. 20 Abs. 1 GBR nur dann in Fragen, wenn die Grundfläche 40 m2 nicht übersteigt. Auf dem bewilligten Grundriss wird die Länge des Gebäudes mit 11.6 m und die Breite mit 4.3 m angegeben. Darin sind die Vordächer von je 0.5 m auf der Längsseite und 1 m auf der Breitseite nicht mit eingerechnet. Aus diesen Massen resultiert eine Fläche von 49.88 m2, und nicht wie im Grundriss vermerkt von 39 m2.