Räume, in denen Arbeitsprozesse stattfinden, gelten nicht als unbewohnt, damit der Nachbar nicht durch übermässige Immissionen belästigt wird. Nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern wird daher nur die nichtgewerbsmässige Nutzung von Bauten und Anlagen dem Kriterium "unbewohnt" gerecht. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern einen gewerbsmässigen Lagerplatz als bewohnt erachtet.6 Beim geplanten Lager handelt es sich um ein gewerbsmässiges Lager für den Malereibetrieb des Beschwerdegegners. Es gilt daher als bewohnt und kann nicht vom