b) In der Einfamilienhauszone E2 beträgt der kleine Grenzabstand 5 m und der grosse Grenzabstand 8 m (Art. 54 Baureglement der Gemeinde Rüdtligen-Alchenflüh [GBR]). Gemäss Art. 20 Abs. 1 GBR genügt für bewohnte An- und Nebenbauten, wie gedeckte Sitzplätze, Gartenhallen und dgl., deren Gebäudehöhe 3.5 m und ihre Grundfläche 40 m2 nicht übersteigt sowie bei Wintergärten allseitig ein Grenzabstand von 4 m. Unbewohnte An- und Nebenbauten dürfen bis 2 m an die nachbarliche Grenze reichen, sofern ihre mittlere Gebäudehöhe 3.5 m und ihre Grundfläche 50 m2 nicht übersteigt (Art. 20 Abs. 2 GBR).