Anfechtungsobjekt ist nur die von der Gemeinde am 6. Februar 2017 erteilte Baubewilligung. Frühere Bewilligungen bzw. deren Umsetzung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gleiches gilt für allfällige bewilligungspflichtige Arbeiten, die ohne 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Vgl. die entsprechenden Nachweise der Post in den Akten 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8 RA Nr. 110/2017/32 4 Baubewilligung vorgenommen worden sein sollen. Dafür ist die Baupolizei zuständig. Insoweit wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.