Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Da dem Beschwerdeführer der angefochtene Entscheid vom 6. Februar 2017 erst am 8. Februar 2017 eröffnet wurde, erfolgte die Anfechtung innert der gesetzlichen Frist.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. b) Der Beschwerdeführer beklagt sich darüber, dass ein Bauvorhaben, welches dem Beschwerdegegner bereits früher bewilligt worden war, noch nicht vollständig umgesetzt worden sei. Folge davon sei eine jahrelang unzumutbare Situation (Störung durch Bauarbeiten, unschöne Umgebung).