2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 8. März 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 6. Februar 2017 und die Erteilung des Bauabschlags. Er macht insbesondere geltend, es seien zu Unrecht Ausnahmebewilligungen für die Unterschreitung des Gebäudeabstandes erteilt worden. Zudem liege eine zonenfremde Nutzung vor, welche aufgrund der chemischen Substanzen gefährlich bzw. schädlich sei. Zudem werde der Strassenabstand bei den ungedeckten Parkplätzen nicht eingehalten.