Die Gemeinde Roggwil hat in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2017 Anträge gestellt, mit denen sie unterlegen ist. Da sie als (Mit-) Bauherrin in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr nach Art. 108 Abs. 2 VRPG Kosten auferlegt werden. Sie hat daher die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV17). Die vorinstanzlichen Kosten sind im Rahmen der neuen Entscheidung der Vorinstanz neu zu verlegen. 16 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 3 17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;