b) Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdegegner sind notwendig am Verfahren beteiligt. Nach dem in Ziffer 1 hiervor Gesagten haben sie keine Beschwerdeantwort eingereicht, die den dafür geltenden Anforderungen entspricht. Mangels zurechenbaren Anträgen gelten sie nicht als unterliegend und können nicht mit Verfahrenskosten belastet werden.16 Die Gemeinde Roggwil hat in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2017 Anträge gestellt, mit denen sie unterlegen ist.