Andernfalls muss die Vorinstanz das Verfahren bis zur rechtskräftigen Genehmigung der ÜO zur ZPP "M.________weg" sistieren und das Bauvorhaben erst danach beurteilen. Im Rahmen der neuen Entscheidung ist gegebenenfalls auch die Rechtsverwahrung des Beschwerdeführers zu vermerken.