a) Die vorangegangenen Erwägungen ergeben, dass die nachgesuchte Baubewilligung auch unter dem Vorbehalt der Genehmigung der ÜO ZPP "M.________" zur Zeit nicht erteilt werden kann. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zu klären haben, ob die Bauherrschaft eine vorzeitige Baubewilligung nach Art. 37 BauG beantragt, und gegebenenfalls über dieses Gesuch entscheiden. Andernfalls muss die Vorinstanz das Verfahren bis zur rechtskräftigen Genehmigung der ÜO zur ZPP "M.________weg" sistieren und das Bauvorhaben erst danach beurteilen.