37 BauG den sauberen Ablauf des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens gewährleisten. Grundsätzlich gilt, dass zuerst die möglichen Einwände gegen die Planung bereinigt sein müssen, bevor darauf gestützte Projekte beurteilt werden können. Eine andere Reihenfolge könnte zu Konflikten bzw. einer Präjudizierung des Planerlassverfahrens führen, was nicht den Absichten des Gesetzgebers entspricht.