e) Art. 37 BauG regelt abschliessend, unter welchen Voraussetzungen ein Baugesuch im Hinblick auf neue Bauvorschriften oder Pläne vorzeitig, d.h. vor deren rechtskräftiger Genehmigung, bewilligt werden kann. Das kantonale Recht lässt keinen Spielraum für die Erteilung vorzeitiger Baubewilligungen nach alternativen Kriterien. Insbesondere kann Art. 37 BauG nicht umgangen werden, indem die Bewilligung mit der Suspensivbedingung der künftigen Genehmigung der neuen Vorschriften oder Pläne verknüpft wird. Nach dem Gesagten sollen die Vorschriften von Art. 36 Abs. 3 und Art. 37 BauG den sauberen Ablauf des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens gewährleisten.