d) Nach dem angefochtenen Entscheid hat die öffentliche Planauflage für die ÜO zur ZPP "M.________weg" stattgefunden und es sind keine Einsprachen dagegen eingelegt worden. Eine rechtskräftige Genehmigung des AGR liegt aber noch nicht vor. Daher hätte die Erteilung der Baubewilligung vorausgesetzt, dass die Voraussetzungen von Art. 37 BauG erfüllt sind.14 Es wird von keiner Seite behauptet und geht auch aus den Akten nicht hervor, dass das AGR nach Art. 37 Bst. c BauG seine Zustimmung zur vorzeitigen Bewilligung erteilt hat. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Baubewilligung sind demnach nicht erfüllt.