Nach Art. 36 Abs. 3 BauG sind Baugesuche, die im Hinblick auf vorgesehene neue Vorschriften oder Pläne eingereicht werden, nach deren Genehmigung aufgrund dieser Vorschriften und Pläne zu beurteilen. Damit ist gemeint, dass die Genehmigung durch das AGR (Art. 61 BauG) rechtskräftig geworden sein muss.12 Auf das Abwarten der rechtskräftigen Genehmigung kann nur verzichtet werden, wenn nach Art. 37 BauG eine vorzeitige Baubewilligung erteilt werden kann.