93 BauG Anwendung, sondern Art. 36 f. BauG, wo Baugesuche im Hinblick auf vorgesehene neue Vorschriften oder Pläne geregelt werden.9 Wird ein Baugesuch eingereicht, nachdem die ÜO öffentlich aufgelegt wurde, ist nämlich der Ausgang des Baubewilligungsverfahrens vom Ausgang des Planerlassverfahrens abhängig. Für diesen Fall sehen sowohl Art. 38 VRPG als auch die Spezialregelung von Art. 36 Abs. 3 BauG die Sistierung des Baubewilligungsverfahrens vor.10 Damit wird insbesondere vermieden, dass im Planerlassverfahren noch Einwände der betroffenen Dritten geprüft werden müssten, nachdem bereits ein Bauvorhaben nach der umstrittenen Regelung bewilligt worden wäre.