c) Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht setzt eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus. Vor Erlass der Überbauungsordnung kann eine Bewilligung unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BauG mit Zustimmung der Gemeindebehörde erteilt werden. Dies ist allerdings nur möglich, so lange die ÜO noch nicht öffentlich aufgelegt wurde. Sind die neuen Vorschriften bekannt und öffentlich aufgelegt worden, findet nicht mehr Art. 93 BauG Anwendung, sondern Art.