Der Beschwerdeführer zieht in Zweifel, dass das Baugesuch beurteilt werden durfte, weil die baurechtlichen Vorschriften, auf die es sich stützt, dahinfallen könnten. Die Vorinstanz führt dagegen an, das Risiko des Dahinfallens der Baubewilligung in dem Fall, dass die ÜO nicht oder mit Änderungen genehmigt werde, liege bei der Baugesuchstellerin.