a) Nach den unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Überbauungsordnung zur ZPP "M.________ weg" noch nicht rechtskräftig erlassen worden. Die Gemeinde räumt in ihrer Stellungnahme ein, dass die Genehmigung des AGR (Art. 94 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 BauG) noch aussteht. Die Vorinstanz hat die angefochtene Baubewilligung unter der Bedingung erteilt, dass die Überbauungsordnung ZPP "M.________ weg" vom AGR ohne Änderungen genehmigt wird.