c) Die Eingabe vom 7. April 2017 genügt demnach auch mit den innert Nachbesserungsfrist ergänzten Unterschriften den Anforderungen an eine Beschwerdeantwort nicht. Die Beschwerdegegner 1 - 6 sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids unabhängig von der Einreichung einer Beschwerdeantwort notwendige Parteien im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Ihnen können jedoch die Anträge und Begründungen der Stellungnahme vom 7. April 2017 nicht zugerechnet werden.