Die Beschwerdeführenden 2 und 4 haben diese Eingabe persönlich unterzeichnet. Für den Beschwerdeführer 5 unterzeichnete jedoch eine Stellvertreterin, die nicht zur Prozessvertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren berechtigt ist. Die Beschwerdeführenden 3 und 6 sind Erbengemeinschaften; ihre Mitglieder können dem Eintrag im Grundstücksinformationssystem Grudis entnommen werden. Für beide Erbengemeinschaften hat jeweils nur ein Mitglied unterzeichnet. Da Erbengemeinschaften 4 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band II, Bern 2010,