Dies bedeutet namentlich, dass die Einwohnergemeinde Roggwil ohne Mitwirkung der übrigen Mitglieder keine Prozesseingaben im Namen der Erschliessungsgemeinschaft machen kann. Die Stellungnahme der Gemeinde vom 7. April 2017 konnte daher nicht zugleich als Beschwerdeantwort entgegengenommen werden. Das Rechtsamt gab den Beschwerdegegnern Gelegenheit zur Nachbesserung. Die Beschwerdegegner reichten innert Frist ein Doppel der Stellungnahme vom 7. April 2017 mit zusätzlichen Unterschriften ein. Die Beschwerdeführenden 2 und 4 haben diese Eingabe persönlich unterzeichnet.