Im Beschwerdeverfahren vor der BVE sind nur Anwältinnen und Anwälte zur Prozessvertretung zugelassen. Diese müssen nach der Anwaltsgesetzgebung zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigt sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG6 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KAG7 und Art. 4 BGFA8). Dies trifft auf die Einwohnergemeinde Roggwil nicht zu. Trotz Bevollmächtigung durch die anderen Mitglieder der Erschliessungsgemeinschaft kann daher die Einwohnergemeinde Roggwil diese im vorliegenden Verfahren nicht vertreten. Dies bedeutet namentlich, dass die Einwohnergemeinde Roggwil ohne Mitwirkung der übrigen Mitglieder keine Prozesseingaben im Namen der Erschliessungsgemeinschaft machen kann.