Die Beschwerdegegner haben innert der zur Nachbesserung der Beschwerdeantwort angesetzten Frist ein Doppel der Eingabe vom 7. April 2017 mit zusätzlichen Unterschriften eingereicht. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 teilte das Rechtsamt mit, dass für die Beschwerdegegnerinnen 3 und 6 (Erbengemeinschaften) und für den Beschwerdegegner 5 Stellvertreter unterzeichnet haben, die nicht zur Prozessvertretung im Beschwerdeverfahren berechtigt sind. Es verzichtete auf eine erneute Fristansetzung zur Verbesserung. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen