gestützt auf eine Bevollmächtigung durch diese zugleich als Beschwerdeantwort der C.________ verstanden haben. Das Rechtsamt machte mit Verfügung vom 9. Mai 2017 darauf aufmerksam, dass eine Prozessvertretung im Beschwerdeverfahren nur durch Anwältinnen und Anwälte erfolgen kann, die nach der Anwaltsgesetzgebung zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigt sind. Die Beschwerdegegner haben innert der zur Nachbesserung der Beschwerdeantwort angesetzten Frist ein Doppel der Eingabe vom 7. April 2017 mit zusätzlichen Unterschriften eingereicht.