Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau beantragt mit Stellungnahme vom 5. April 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auch die Einwohnergemeinde Roggwil schliesst mit Stellungnahme vom 7. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie nennt – nebst sich selbst – die Beschwerdegegner 2-6 als Mitglieder der C.________ und will ihre Stellungnahme 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2017/31 3