3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Es wies die Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 14. März 2017 darauf hin, dass Erschliessungsgemeinschaften nicht prozessfähig sind. Ihre Mitglieder müssen grundsätzlich persönlich und zusammen Prozesshandlungen vornehmen. Es bat daher die C.________, in ihrer Beschwerdeantwort Namen und Adressen ihrer Mitglieder bekannt zu geben. Die Beschwerdeantwort müsse zudem von allen Mitgliedern der Erschliessungsgemeinschaft unterzeichnet werden.