2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 10. März 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Gesamtbauentscheides vom 16. Februar 2017 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventuell sei das Baugesuch mit zusätzlichen Auflagen zu bewilligen. Von der Rechtsverwahrung des Beschwerdeführers sei Protokoll zu nehmen.