Im Übrigen beinhaltet das Baugesuch keine Befristung, so dass ohnehin nicht von einer Zwischennutzung gesprochen werden kann. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochten Bauabschlag bestätigt. 5. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG17). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG im Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV18). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Stadt Nidau vom 8. Februar 2017 wird bestätigt.