d) Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Haltung der Stadt Nidau, wonach der Parkplatz nicht zonenkonform ist, ist rechtlich vertretbar und daher durch die Gemeindeautonomie geschützt. Zudem verletzt der geplante Parkplatz das Verbot des Grenzüberbaus über Gemeindegrenzen. Das Argument der Beschwerdeführerin, es handle sich bloss um eine Zwischennutzung, ändert nichts an diesem Ergebnis. Auch eine Zwischennutzung muss grundsätzlich die bau- und planungsrechtlichen Vorschriften erfüllen. Im Übrigen beinhaltet das Baugesuch keine Befristung, so dass ohnehin nicht von einer Zwischennutzung gesprochen werden kann.