mit ihrem Bauabschlag klar signalisiert, dass sie mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden ist. Dieses Einverständnis ist vorliegend deshalb unverzichtbar, weil die Stadt Nidau nicht gegen ihren Willen gezwungen werden kann, ihr Bauland als Parkplatz für eine Anlage auf fremdem Gemeindegebiet zur Verfügung zu stellen. Der geplante Parkplatz nimmt insofern keine Rücksicht auf die Gemeindegrenze und verletzt damit die Bestimmung von Art. 12 Abs. 1 BauG. Das Baugesuch ist auch aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig.