Eine Verlegung der Gemeindegrenze zwecks Bereinigung der Grenzüberschreitung steht nicht zur Diskussion. Ohne Grenzverlegung ist ein Bauen über die Gemeindegrenze nur dann möglich, wenn einzelne Anlageteile in der Nachbargemeinde liegen und die betroffenen Gemeinden zustimmen bzw. sich über die offenen administrativen Zuständigkeitsfragen verständigt haben. Ob die erste Voraussetzung erfüllt ist, ist fraglich. Zwar verläuft die Gemeindegrenze zwischen dem Hotel- und Restaurantbetrieb der Beschwerdeführerin als Hauptanlage und dem Parkplatz als Nebenanlage, insofern liegen beide Anlagen vollständig auf einem Gemeindegebiet.