c) Wie bereits oben in Erwägung 3.b erläutert, sind Parkplätze immer einer konkreten Baute oder Anlage als Nebenanlage zugeordnet. Die geplanten Parkplätze sollen auf dem Gemeindegebiet Nidau erstellt werden und sind dem Betrieb der Beschwerdeführerin, der sich auf dem Gemeindegebiet Ipsach befindet, zugeordnet. Das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin nimmt als Gesamtanlage damit keine Rücksicht auf die Grenze zwischen den Gemeinden Nidau und Ipsach, die Haupt- und Nebenanlage beanspruchen das Gebiet von beiden Gemeinden.