Ausnahmsweise ist eine Überbauung einer Gemeindegrenze ohne deren Verlegung zulässig, wenn die betroffenen Gemeinden zustimmen. Namentlich bei grossflächigen Anlagen können einzelne Anlageteile in der Nachbargemeinde liegen, sofern sich die beteiligten Gemeinwesen über die offenen administrativen Zuständigkeitsfragen verständigt haben (Erschliessung, Brandbekämpfung, Notfallhilfe usw.).16