b) Bauvorhaben dürfen nicht über Landes-, Kantons- und Gemeindegrenzen hinausgehen (Art. 12 Abs. 1 BauG). Diese Bestimmung will insbesondere Unklarheiten darüber vermeiden, welchem Gemeinwesen Bauten und Anlagen im Grenzbereich zugehören und welche Behörden verwaltungsmässig zuständig sind. Das Bauen an einer Stelle, über die eine politische Grenze verläuft, ist nicht schlechterdings ausgeschlossen. Es setzt aber in der Regel die Verlegung der Grenze im Gebiet des Bauvorhabens voraus. Ausnahmsweise ist eine Überbauung einer Gemeindegrenze ohne deren Verlegung zulässig, wenn die betroffenen Gemeinden zustimmen.