Auch ein Blick in das Musterbaureglement (MBR)14 deutet darauf hin, dass der Hotel- und Restaurantbetrieb der Beschwerdeführerin in der Gewerbe- und Industriezone 3 nicht zonenkonform ist. Bei der Gewerbe- und Industriezone 3 der Stadt Nidau handelt es sich um eine reine Arbeitszone, die Wohnnutzung ist nur für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal zugelassen. Aus Art. 211 des Musterbaureglements ergibt sich, dass Gastgewerbe in Arbeitszonen nicht zulässig ist.