Industrie- und Gewerbezonen sind denn auch vorab für Produktionsbetriebe bestimmt.13 Was den Hotelbetrieb der Beschwerdeführerin betrifft, so besteht eine enge Verwandtschaft mit der Wohnnutzung. Der Hauptunterschied liegt darin, dass die Gäste nicht dauerhaft im Hotel wohnen. Wohnungen sind in sämtlichen Gewerbe- und Industriezonen der Stadt Nidau nur für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal zugelassen. Diese Voraussetzung erfüllt der Hotelbetrieb der Beschwerdeführerin nicht, was darauf hindeutet, dass er in diesen Zonen nicht zulässig ist. 11 Zonenplan "ES-Zuordnungen" der Einwohnergemeinde Nidau vom 1. Dezember 1996