e) Ob in der Gewerbe- und Industriezone 3 die gastgewerbliche Nutzung erlaubt ist, ist dem Wortlaut von Art. 38 GBR nicht zu entnehmen. Gemäss Art. 36 und 37 GBR sind Gastwirtschaften jedoch in den Wohnzonen sowie den Wohn- und Gewerbezonen (WG) ausdrücklich zugelassen. Eine mögliche Deutung dieser Regelung ist, dass Gastwirtschaften und damit auch der Restaurantbetrieb der Beschwerdeführerin in den Gewerbe- und Industriezonen nicht zulässig sind. Industrie- und Gewerbezonen sind denn auch vorab für Produktionsbetriebe bestimmt.13