Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (Abs. 4). Für die Gewerbe- und Industriezone 3 gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) 4.11 Diese Stufe gilt in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen (Art. 43 Abs. 1 Bst. d LSV12).