Die Immissionen der Betriebe sind Beschränkungen unterworfen. Bezüglich Einwirkungen durch Lärm, Staub, Geruch und Abgase ist der Gemeinderat befugt, Richtlinien zu erlassen und die Immissionspläne auf schädliche Einwirkungen hin zu überprüfen und im Baubewilligungsverfahren entsprechende Auflagen zu machen (Abs. 2). In der Gewerbe- und Industriezone 3 sind Bürobauten nur zugelassen, soweit sie an den entsprechenden Betrieb gebunden sind. Absatz 2 gilt sinngemäss (Abs. 3). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (Abs. 4).