Industriezonen dürfen nur Gewerbe-, Industrie- und Bürobauten erstellt werden. Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind zugelassen, sofern durch geeignete Vorkehrungen für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt wird. Verkaufsflächen sind nur zugelassen, wenn sie in engem Zusammenhang mit einem in der gleichen Zone angesiedelten Gewerbe stehen (Abs. 1). In den Gewerbe- und Industriezonen 1 und 2 (GI 1 und GI 2) sind Bauten für Büros zugelassen. Die Immissionen der Betriebe sind Beschränkungen unterworfen.