Da es zudem lediglich eine vorübergehende Nutzung als Parkplatz sei, müsse die Nutzung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilt werden. In ihrer Beschwerdeantwort weist die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Zonenkonformität darauf hin, dass Parkplätze immer einer konkreten Baute oder Anlage als Nebenanlage zugeordnet seien. 6 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 16–18 N. 10 RA Nr. 110/2017/30 5